Abgeltungssteuer in Deutschland: Steuer auf Zinsen, Dividenden und ETFs im Jahr 2026

Abgeltungssteuer in Deutschland: Steuer auf Zinsen, Dividenden und ETFs im Jahr 2026

Die Abgeltungssteuer ist eine deutsche Steuer auf private Kapitalerträge: Zinsen auf Konten, Dividenden, Kupons, Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Ausschüttungen von Fonds und viele Erträge aus ETFs. Bei deutschen Banken und Brokern wird die Steuer in der Regel automatisch einbehalten. Bei ausländischen Konten und Brokern muss man sich häufiger über die Steuererklärung darum kümmern.

Die Grundlogik ist einfach: Zunächst wird der jährliche Steuerfreibetrag („Sparer-Pauschbetrag“) angerechnet, anschließend wird auf den steuerpflichtigen Teil die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer einbehalten. Doch die Details sind entscheidend: Kirchensteuer, Freistellungsauftrag, Vorabpauschale für ETFs, Verlustverrechnung und Anlage KAP können das Endergebnis erheblich beeinflussen.

Kurz gesagt: Wie viel wird einbehalten?

Der Basissatz der Abgeltungssteuer beträgt 25 % des steuerpflichtigen Kapitalertrags. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Steuerbetrags. Gehört der Anleger einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft an, wird die Kirchensteuer hinzugerechnet.

Situation Ungefähre Gesamtsteuerbelastung auf den steuerpflichtigen Teil Was das bedeutet
Ohne Kirchensteuer 26,375 % 25 % Steuer plus Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer 8 % ca. 27,82 % In der Regel Bayern und Baden-Württemberg
Kirchensteuer 9 % ca. 27,99 % In der Regel die übrigen Bundesländer

Wenn eine deutsche Bank die Steuer selbst einbehält, gehen Zinsen, Dividenden oder Veräußerungserlöse bereits nach Abzug der Steuer bei Ihnen ein. In der Regel müssen solche Erträge nicht gesondert in der Steuererklärung angegeben werden. Ausnahmen treten beispielsweise auf, wenn die Steuer falsch einbehalten wurde, die Erträge über einen ausländischen Broker eingegangen sind oder Sie im Rahmen der Günstigerprüfung prüfen möchten, ob eine günstigere Besteuerung möglich ist.

Beispiel ohne Kirchensteuer: Wenn die steuerpflichtigen Zinserträge 300 Euro betragen und kein Sparer-Pauschbetrag mehr zur Verfügung steht, beträgt der Abzug 79,13 Euro, und auf das Konto werden 220,87 Euro überwiesen.

Welche Erträge unterliegen der Abgeltungssteuer?

Für Privatanleger zählen zu den Kapitalerträgen in der Regel:

  • Zinsen auf Bankkonten und Einlagen: Girokonto , Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch ;
  • Dividenden aus Aktien;
  • Kupons aus Anleihen und anderen verzinslichen Wertpapieren;
  • Auszahlungen aus dem „“ von Investmentfonds „“ und ETFs;
  • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fonds und ETFs;
  • Erträge aus vielen Brokerprodukten, darunter Optionen, CFDs und andere Derivate;
  • Erträge aus ausländischen Einlagen und Brokerkonten, sofern der Inhaber in Deutschland steuerlich ansässig ist.

Kryptowährungen und der private Verkauf von Immobilien fallen in der Regel nicht unter die Abgeltungssteuer. Für sie gelten gesonderte Regelungen, weshalb die Logik der Besteuerung von Zinsen, Dividenden und ETFs nicht automatisch auf sie übertragen werden kann.

Sparer-Pauschbetrag: Steuerfreier Freibetrag

Im Jahr 2026 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Jahr und Person sowie 2.000 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner bei gemeinsamer Veranlagung. Dies ist ein Gesamtfreibetrag für alle Kapitalerträge eines Kalenderjahres und keine separate Vergünstigung für jede Bank.

Liegen die Kapitalerträge des Jahres innerhalb des Freibetrags, fällt letztlich keine Steuer darauf an. Wird der Freibetrag überschritten, wird die Steuer nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gezahlt. Tatsächliche Aufwendungen für Verwahrung, Beratung oder Bankdienstleistungen für Privatanleger werden in der Regel nicht zusätzlich abgezogen: Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt einen solchen Abzug.

Es ist wichtig, den Freibetrag sorgfältig aufzuteilen. Wenn Sie bei mehreren Banken einen Freistellungsauftrag über einen Betrag einreichen, der über dem zulässigen Höchstbetrag liegt, erhöht dies den steuerfreien Mindestbetrag nicht und kann zu Rückfragen seitens des Finanzamts führen.

Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung

Der Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an die Bank oder den Broker, im Rahmen des angegebenen Sparer-Pauschbetrags keine Steuer einzubehalten. Er kann in der Regel im Online-Banking, in der Broker-App oder auf einem Papierformular beantragt werden.

Wenn Sie sowohl ein Festgeldkonto als auch ein Brokerkonto bei in Deutschland besitzen, können Sie den Freibetrag auf beide Konten aufteilen. Der Betrag kann geändert werden, aber der Gesamtfreibetrag für alle Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro pro Paar nicht überschreiten.

Instrument Wann geeignet Was bringt es
Freistellungsauftrag Kapitalerträge werden über eine deutsche Bank oder einen Broker ausgezahlt Innerhalb des angegebenen Freibetrags wird keine Steuer sofort einbehalten
NV-Bescheinigung Das jährliche Gesamteinkommen ist so gering, dass keine Einkommensteuer anfällt Die Bank muss möglicherweise auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus keine Steuer einbehalten
Anlage KAP Die Steuer wurde doppelt einbehalten, gar nicht einbehalten oder die Erträge stammen aus dem Ausland Ermöglicht die Angabe der Erträge und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer

Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt. Sie ist oft nützlich für Kinder mit Ersparnissen, Studierende, Rentner mit geringem Einkommen und andere Personen, deren Gesamteinkommen im Jahr unter der Steuergrenze liegt. Wenn sich die Umstände geändert haben und der Anspruch auf die Bescheinigung erloschen ist, darf sie nicht weiter verwendet werden.

Ein Kind kann über einen eigenen Sparer-Pauschbetrag verfügen. Für ein Kinderkonto oder -depot wird ein separater Freistellungsauftrag mit der Steuer-ID des Kindes ausgestellt; der Pauschbetrag des Kindes wird nicht auf den Pauschbetrag der Eltern angerechnet.

Wann wird der Anlage KAP benötigt?

Anlage KAP kann erforderlich oder vorteilhaft sein, wenn:

  • Kapitalerträge, die über eine ausländische Bank, ein Depot oder einen Broker eingegangen sind, der keine deutsche Steuer einbehalten hat;
  • Eine deutsche Bank hat zu viel einbehalten, weil kein Freistellungsauftrag vorlag oder der Freibetrag ungünstig aufgeteilt wurde;
  • Die Kirchensteuer wurde nicht automatisch einbehalten, obwohl eine Verpflichtung dazu besteht;
  • Die im Ausland gezahlte Steuer muss gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zur Anrechnung geltend gemacht werden;
  • Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 % und Sie möchten eine Günstigerprüfung beantragen;
  • Fondserträge müssen separat ausgewiesen werden, beispielsweise über den Anhang KAP-INV.

Weitere Informationen zur Einreichung der Unterlagen finden Sie im Artikel „“ (Steuererklärung in Deutschland) unter . Wenn Sie im Laufe des Jahres nach Deutschland gezogen sind und Ihre ausländischen Konten beibehalten haben, ist es besonders wichtig, den Zeitpunkt der Steueransässigkeit zu bestimmen: Dies hat Einfluss darauf, welche Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben sind. Siehe auch „“ (Steuern in Deutschland im Jahr des Umzugs) unter .

Ausländische Steuern bedeuten nicht immer eine Doppelbesteuerung. Sie entbinden Sie jedoch nicht von der Pflicht, die Einkünfte in Deutschland korrekt anzugeben, wenn Sie in Deutschland steuerlich ansässig geworden sind.

ETFs und Vorabpauschale: Warum wird die Steuer ohne Verkauf abgezogen?

n ETFs in Deutschland kann eine Steuer sogar ohne Verkauf der Anteile anfallen. Der Grund dafür ist die Vorabpauschale, ein fiktiver Mindestertrag bei Investmentfonds. Für das Jahr 2026 hat das BMF einen Basiszins von 3,20 % festgelegt; die Vorabpauschale für das Jahr 2026 gilt als am ersten Werktag des Jahres 2027 vom Anleger erzielt.

In der Praxis macht sich dies meist bei thesaurierenden ETFs bemerkbar: Es erfolgen keine Auszahlungen auf das Konto, aber der Broker kann Steuern einbehalten. Wenn auf dem Konto kein freies Guthaben vorhanden ist, kommt die kleine Abbuchung im Januar unerwartet. Wenn im Voraus ein Freistellungsauftrag erteilt wurde und der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist, kann die Steuer über den Freibetrag gedeckt werden.

Für viele Fonds gilt eine Teilfreistellung – eine teilweise Steuerbefreiung der Erträge. Bei Aktienfonds für Privatanleger sind in der Regel 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %. Daher sollte man die Steuerbelastung bei ETFs nicht direkt mit der Steuer auf ein gewöhnliches Bankguthaben vergleichen.

Beeinflussen Kapitalerträge den Steuersatz für das Arbeitsentgelt?

In der Regel nicht. Die Abgeltungssteuer ist eine gesonderte Besteuerungsregelung für Kapitalerträge, daher erhöhen Zinsen und Dividenden an sich nicht den progressiven Steuersatz für das Arbeitseinkommen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt die einbehaltene Steuer mit Ihrem persönlichen Steuersatz und wählt die günstigere Variante aus. Zudem können bestimmte sozialrechtliche Berechnungen, beispielsweise der Anspruch auf Familienkrankenversicherung, Kapitalerträge berücksichtigen. Solche Grenzbeträge sollten Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse erfragen, da sie sich ändern können.

Verluste: Was kann verrechnet werden?

Kapitalverluste bleiben innerhalb der Kategorie der Kapitalerträge. Sie können nicht mit dem Gehalt, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Mieteinkünften verrechnet werden. In der Regel führt die Bank einen „Verlustverrechnungstopf“ und verrechnet die Verluste mit entsprechenden zukünftigen Einkünften.

Für Aktien gilt eine gesonderte Regelung: Verluste aus dem Verkauf von Aktien werden nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet. Ist der Verlust bei einer deutschen Bank entstanden und der Gewinn bei einer anderen, ist für die Verrechnung über die Steuererklärung in der Regel eine Verlustbescheinigung erforderlich. Diese wird bis Mitte Dezember bei der Bank angefordert; viele Banken geben den 15. Dezember als Frist an.

Anzeichen für Betrug: „Auszahlungssteuer“

Wenn der Broker verlangt, die „Auszahlungssteuer“ zunächst auf ein externes Konto, in Kryptowährung oder über einen dubiosen Zahlungsdienstleister zu überweisen, ist das ein ernstzunehmendes Warnsignal. Eine legale deutsche Bank oder ein regulierter Broker wird Gelder nicht über solche Zahlungswege freigeben.

Überweisen Sie in einer solchen Situation keine weiteren Beträge, bewahren Sie den Schriftverkehr und die Kontodaten auf, wenden Sie sich an Ihre Bank und erstatten Sie gegebenenfalls Anzeige bei der Polizei.

Häufige Fragen

Muss man eine Steuererklärung einreichen, wenn der deutsche Broker bereits alles einbehalten hat?

Oftmals nicht. Wenn die Steuer korrekt einbehalten wurde und keine anderen Gründe für eine Steuererklärung vorliegen, gilt die Abgeltungssteuer als abgewickelt. Eine Steuererklärung kann vorteilhaft sein, wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben oder Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.

Was ist bei einem ausländischen Broker zu beachten?

Bewahren Sie die Jahressteuerbescheinigung sowie die Bescheinigungen über Transaktionen, Dividenden, Zinsen und einbehaltene ausländische Steuern auf. In Deutschland müssen solche Erträge in der Regel in der Steuererklärung angegeben werden, da ausländische Broker nicht immer die deutsche Steuer einbehalten.

Muss man keine Steuer zahlen, wenn die Erträge unter 1.000 Euro liegen?

Wenn die gesamten Kapitalerträge des Jahres den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten und der Freibetrag ordnungsgemäß über den Freistellungsauftrag oder die Steuererklärung geltend gemacht wurde, sollte letztlich keine Steuer anfallen. Hat die Bank bereits Steuern einbehalten, kann die Überzahlung über die Steuererklärung zurückerstattet werden.