Familienzusammenführung in Deutschland: Wer darf zuziehen und welche Bedingungen gelten?

Familienzusammenführung in Deutschland: Wer darf zuziehen und welche Bedingungen gelten?

Familienzusammenführung in Deutschland bedeutet ein Einreisevisum und anschließend einen Aufenthaltstitel für nahe Verwandte einer Person, die bereits in Deutschland lebt oder rechtmäßig dorthin umzieht. Meistens handelt es sich dabei um den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern eines minderjährigen Kindes.

Die Regelungen hängen vom Status der aufnehmenden Person ab: Deutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Flüchtlingsstatus oder ein anderer Aufenthaltstitel führen zu unterschiedlichen Bedingungen und Ausnahmen. Daher ist es wichtig, vor der Antragstellung nicht nur die Verwandtschaftsverhältnisse, sondern auch den konkreten Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen.

Mit wem ist eine Familienzusammenführung möglich?

Die wichtigsten Fälle für den Familiennachzug sind folgende:

  • Ehepartner oder Ehepartnerin einer Person, die sich auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage in Deutschland aufhält;
  • ein minderjähriges, unverheiratetes Kind zu einem Elternteil oder zu beiden Elternteilen;
  • Elternteil eines minderjährigen Kindes, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder einen eigenen Schutzstatus hat;
  • Eltern von Fachkräften in Einzelfällen, sofern die aufnehmende Person über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt;
  • Andere Verwandte kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Ablehnung zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

In der Praxis ist der Weg über „sonstige Verwandte“ der schwierigste. Der bloße Wunsch, in der Nähe der Eltern, erwachsener Kinder, eines Bruders oder einer Schwester zu leben, reicht in der Regel nicht aus. Es muss dargelegt werden, warum die Unterstützung durch den Verwandten gerade in Deutschland notwendig ist und warum die Situation nicht anders gelöst werden kann.

Familienzusammenführung mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin

Beim Ehegattennachzug werden in der Regel einige grundlegende Voraussetzungen geprüft:

  • Beide Ehepartner sind mindestens 18 Jahre alt;
  • Die Ehe ist gültig und wurde nicht nur zum Zweck der Visumserteilung geschlossen;
  • Die aufnehmende Person verfügt über einen geeigneten Aufenthaltstitel, die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen anderen Status, der eine Familienzusammenführung zulässt;
  • Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum;
  • Der Lebensunterhalt ist unabhängig von Sozialleistungen gesichert, sofern für den konkreten Fall keine Ausnahme vorliegt;
  • Der einreisende Ehepartner verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, in der Regel Niveau A1, sofern keine Befreiung gilt.

Die A1-Anforderung gilt nicht immer. Ausnahmen sind beispielsweise möglich für Ehepartner bestimmter qualifizierter Arbeitskräfte, Inhaber der Blauen Karte EU, Forscher, bestimmte humanitäre Status, Staatsangehörige von Ländern mit visumfreier Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt sowie in Fällen, in denen das Erlernen der Sprache vor der Einreise nicht möglich oder offensichtlich unzumutbar ist.

Wenn beide Ehepartner gleichzeitig umziehen, wird der Antrag auf Familienzusammenführung oft zusammen mit dem Hauptvisum der aufnehmenden Person gestellt. Die Unterlagen und die Begründungen werden jedoch trotzdem separat geprüft.

Familienzusammenführung von Kindern mit ihren Eltern

Ein minderjähriges, unverheiratetes Kind kann zu einem Elternteil oder zu beiden Elternteilen nach Deutschland ziehen, sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind. Die entscheidende Altersgrenze liegt bei 18 Jahren.

Für Kinder unter 16 Jahren ist die Sprachvoraussetzung in der Regel kein zentrales Kriterium. Bei Kindern im Alter von 16 bis 17 Jahren erfolgt eine strengere Prüfung: Laut Gesetz kann die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 oder der Nachweis verlangt werden, dass sich das Kind aufgrund seiner Ausbildung und seiner persönlichen Umstände in das deutsche Leben integrieren kann.

Wenn das Kind nur zu einem Elternteil umzieht, ist häufig die Zustimmung des anderen Elternteils, der das Sorgerecht hat, oder eine gerichtliche/behördliche Entscheidung erforderlich, die diese Zustimmung ersetzt.

Eltern minderjähriger Kinder

Ein besonderer wichtiger Fall ist die Familienzusammenführung eines Elternteils mit einem minderjährigen Kind in Deutschland. Dies kann relevant sein, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder einen geschützten Status hat und der Elternteil für die Betreuung und das tatsächliche Familienleben benötigt wird.

Für ein noch nicht geborenes Kind ist dies zwar möglich, erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Vorbereitung: Das Konsulat und die Ausländerbehörde prüfen in der Regel die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung des anderen Elternteils, das Schwangerschaftsstadium sowie Nachweise für das künftige Familienleben.

Einkommen und Wohnraum

In den meisten Fällen muss die aufnehmende Person nachweisen, dass die Familie ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld oder Sozialhilfe auskommen kann. Außerdem wird geprüft, ob ausreichend Wohnraum vorhanden ist.

Diese Regel gilt jedoch nicht für alle gleichermaßen. Für deutsche Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge, Eltern minderjähriger deutscher Kinder und bestimmte humanitäre Status gelten möglicherweise Erleichterungen oder eine andere rechtliche Logik. Daher kann die Aussage „Einkommen ist immer erforderlich“ nicht als allgemeingültig angesehen werden.

In der Regel werden folgende Unterlagen vorbereitet:

  • Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen;
  • Nachweis eines Miet- oder Eigentumsverhältnisses;
  • eine Bescheinigung über die Größe der Wohnung und die Anzahl der Zimmer;
  • Aufenthaltstitel oder Reisepass der aufnehmenden Person;
  • Urkunden über die Eheschließung, die Geburt, das Sorgerecht und die Zustimmung des anderen Elternteils;
  • Sprachzertifikat, falls erforderlich.

Weitere Verwandte

Eltern volljähriger Kinder, volljährige Kinder, Brüder, Schwestern, Großmütter, Großväter und andere Verwandte fallen nicht unter den regulären Kreis des Familiennachzugs. Für sie sieht das deutsche Recht nur eng gefasste Ausnahmen vor.

Das Hauptkriterium ist die „außergewöhnliche Härte“. In der Regel bedeutet dies eine starke Pflegebedürftigkeit, eine Krankheit, eine Behinderung oder eine andere Situation, in der familiäre Hilfe tatsächlich notwendig ist und diese außerhalb Deutschlands nicht sinnvoll organisiert werden kann. Finanzielle Belastungen, Einsamkeit oder der Wunsch, näher beieinander zu leben, reichen für sich genommen in der Regel nicht aus, um einen Fall zu begründen.

Wie wird der Antrag gestellt?

Befindet sich der Verwandte außerhalb Deutschlands, beginnt der Weg in der Regel mit einem nationalen Visum der Kategorie D bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat am Wohnort. Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt.

Der allgemeine Ablauf ist wie folgt:

  1. Den Antraggrund festlegen: Ehepartner, Kind, Elternteil eines minderjährigen Kindes oder Ausnahmefall.
  2. Den Status der aufnehmenden Person in Deutschland überprüfen.
  3. Sammeln Sie Unterlagen zum Verwandtschaftsverhältnis, zur Wohnsituation, zum Einkommen und zu den Sprachkenntnissen.
  4. Einen Termin für die Antragstellung beim Konsulat oder über das offizielle Visumportal vereinbaren, sofern dieses im jeweiligen Land genutzt wird.
  5. Warten Sie auf die Genehmigung durch die Ausländerbehörde in Deutschland.
  6. Nach der Einreise sich an der Wohnadresse anmelden und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen.

Die Bearbeitungsfristen hängen stark vom Land der Antragstellung, vom Konsulat, von der Vollständigkeit der Unterlagen und von der Reaktionsgeschwindigkeit der Ausländerbehörde ab.

Was Sie im Vorfeld unbedingt prüfen sollten

  • Reicht der Status der aufnehmenden Person für den Familiennachzug aus?
  • Müssen Sie in Ihrer konkreten Situation das Niveau A1 oder C1 nachweisen?
  • Ist die Zustimmung des anderen Elternteils zum Umzug des Kindes erforderlich?
  • Reichen das Einkommen und die Wohnsituation gemäß den Anforderungen der örtlichen Ausländerbehörde aus?
  • Fällt der Fall nicht unter die humanitären Regelungen, für die gesonderte Ausnahmen gelten?
  • Sind ein Apostille, eine Beglaubigung oder eine beglaubigte Übersetzung der Dokumente erforderlich?

Kurz zusammengefasst

Die typischsten Fälle der Familienzusammenführung in Deutschland sind Ehepartner und minderjährige Kinder. Eltern und andere Verwandte können nur aus besonderen Gründen zuziehen, und für erwachsene Verwandte ist in der Regel eine „außergewöhnliche Härte“ erforderlich. Aufgrund der Vielzahl von Ausnahmen ist es sicherer, die Anforderungen anhand des konkreten Aufenthaltstitels und der Einreichungsstelle zu prüfen, anstatt sich auf eine allgemeine Liste von Unterlagen zu verlassen.