Steuerklassen in Deutschland: Steuerklassen I–VI und Änderung über das Finanzamt

Steuerklassen in Deutschland: Steuerklassen I–VI und Änderung über das Finanzamt

Die Steuerklasse in Deutschland, oder Steuerklasse, dient in erster Linie der Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs (Lohnsteuer). Sie bestimmt nicht den endgültigen Steuerbetrag für das Jahr: Die endgültige Steuerbelastung wird über die jährliche Steuererklärung berechnet, sofern diese eingereicht wird. Von der Steuerklasse hängt jedoch ab, wie viel Geld der Arbeitgeber jeden Monat vom Lohn einbehält.

Im Jahr 2026 werden im System der Lohnsteuerabzüge weiterhin die Klassen I, II, III, IV, V und VI verwendet. In öffentlichen Diskussionen und im Rahmen der Steuerreform wird der künftige Übergang von der Kombination III/V zu IV/IV mit einem Faktor thematisiert, was jedoch nicht bedeutet, dass die Klassen III und V im Jahr 2025 abgeschafft wurden. Daher ist es bei der Wahl der Klasse wichtig, sich nicht auf veraltete Artikel zu stützen, sondern auf die aktuellen Vorschriften des Finanzamts, von ELSTER und des Einkommensteuergesetzes.

Was ist eine Steuerklasse?

Die Steuerklasse ist ein elektronisches Merkmal im ELStAM-System (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Der Arbeitgeber erhält diese Daten zur Lohnabrechnung und wendet sie bei der Einbehaltung an:

  • der Lohnsteuer (Lohnsteuer);
  • der Kirchensteuer, sofern diese anfällt;
  • der Solidaritätsabgabe, sofern diese für das jeweilige Einkommen anfällt;
  • Einzel-Freibetrag oder Kinderfreibetrag, sofern diese im ELStAM eingetragen sind.

Der häufigste Fehler besteht darin, die Steuerklasse als Möglichkeit zu betrachten, „auf Dauer weniger Steuern zu zahlen“. In der Praxis verändert sie lediglich die Verteilung der Einbehaltungen im Laufe des Jahres. Wenn sich für eine Familie oder einen Arbeitnehmer nach Abgabe der Steuererklärung eine Überzahlung ergibt, erstattet das Finanzamt die Differenz; wenn zu wenig einbehalten wurde, kann eine Nachzahlung fällig werden.

Steuerklassen I–VI

Klasse Für wen sie in der Regel geeignet ist Was man wissen sollte
Steuerklasse I Alleinstehende, Geschiedene, dauerhaft getrennt lebende sowie Verwitwete nach Ablauf der Witwen- bzw. Witwerfreibetragsfrist Standardklasse für Arbeitnehmer ohne Ehepartner in der gemeinsamen Veranlagung
Steuerklasse II Alleinerziehende, sofern die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind Bietet eine zusätzliche Entlastung für Alleinerziehende; die Voraussetzungen müssen anhand der konkreten familiären Situation geprüft werden
Steuerklasse III Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mit höherem Einkommen in der Kombination III/V Führt in der Regel zu geringeren Abzügen bei einem Partner, während der andere Partner in Steuerklasse V fällt; führt häufig zu einer Steuererklärungspflicht
Steuerklasse IV Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mit vergleichbaren Einkommen Die Grundvariante für Paare, bei denen beide Partner berufstätig sind
Steuerklasse IV mit Faktor Paare mit unterschiedlichen Einkommen, die eine genauere Verteilung der Abzüge wünschen Das Finanzamt berechnet einen Faktor, damit die Abzüge besser der voraussichtlichen jährlichen Steuerbelastung des Paares entsprechen
Steuerklasse V Zweiter Partner in der Kombination III/V Die Abzüge sind höher, da die wesentlichen Steuervorteile beim Partner in Steuerklasse III berücksichtigt werden
Steuerklasse VI Zweite und weitere Beschäftigungsverhältnisse, sofern es sich nicht um den Hauptarbeitsplatz handelt Die strengste Klasse für Steuerabzüge: Die Standardfreibeträge sind in der Regel bereits am Hauptarbeitsplatz berücksichtigt

Welche Klasse wählen Ehepartner?

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gibt es in der Regel drei praktische Möglichkeiten:

  1. IV/IV – die einfache Variante, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen.
  2. III/V – eine Option für Paare mit großem Einkommensunterschied, jedoch mit dem Risiko einer Nachzahlung nach Einreichung der Steuererklärung.
  3. IV/IV mit Faktor – eine genauere Variante, bei der das Finanzamt die voraussichtlichen Einkünfte beider Partner berücksichtigt.

Die Kombination III/V kann sich im monatlichen Gehalt vorteilhaft auswirken, da der Partner mit der Steuerklasse III geringere Abzüge hat. Das ist jedoch kein Geschenk des Finanzamts: Bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung werden die Einkünfte des Paares ohnehin zusammengerechnet. Wenn zu wenig abgezogen wurde, kann nach Einreichung der Steuererklärung eine Nachzahlung fällig werden.

IV/IV mit Faktor ist oft praktischer für Paare, bei denen beide arbeiten, die Einkommen sich jedoch unterscheiden. Diese Option hilft dabei, die Einbehaltungen gleichmäßiger zu verteilen und das Risiko einer unangenehmen Überraschung nach Einreichung der Steuererklärung zu verringern.

Was bedeutet die Abschaffung der Steuerklassen III und V?

Die Aussage „Die Klassen III und V werden 2025 abgeschafft“ ist falsch. Im Jahr 2026 werden diese Klassen im Lohnsteuersystem noch verwendet. Dabei wird im Rahmen der Reform tatsächlich die Abschaffung der Kombination III/V und der Übergang zu IV/IV mit einem Faktor als Standardmodell für Paare diskutiert.

Die praktische Schlussfolgerung ist einfach: Wenn Sie bereits die Steuerklasse III/V nutzen oder einen Wechsel zu dieser Kombination in Betracht ziehen, prüfen Sie die aktuellen Vorschriften, bevor Sie einen Antrag stellen. Für die langfristige Familienplanung ist es ratsam, nicht nur das monatliche Nettogehalt, sondern auch den voraussichtlichen Gesamtbetrag aus der Steuererklärung zu vergleichen.

Wann wird die Steuerklasse automatisch zugewiesen?

In der Regel muss der Arbeitnehmer die Steuerklasse nicht separat „beantragen“. Die Daten werden im ELStAM gespeichert, und der Arbeitgeber ruft sie elektronisch ab. Bei der Einstellung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Steueridentifikationsnummer;
  • Geburtsdatum;
  • Angaben dazu, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt;
  • falls erforderlich – Angaben zum Freibetrag oder zur Einschränkung des Arbeitgeberzugriffs auf ELStAM.

Einige Änderungen werden über das Melderegister in das System übernommen, zum Beispiel eine Heirat oder Scheidung. Wenn jedoch aufgrund der Lebenssituation eine andere Klasse oder ein zusätzlicher Freibetrag erforderlich ist, muss häufig ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

So ändern Sie die Steuerklasse

Die Änderung der Steuerklasse erfolgt in der Regel beim Finanzamt oder online über ELSTER. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner wird ein Antrag auf Änderung der Steuerklasse oder die Anwendung des Faktorverfahrens gestellt.

Vor der Einreichung des Antrags sollten Sie drei Schritte unternehmen:

  1. Vergleichen Sie die voraussichtlichen Jahreseinkommen beider Partner.
  2. Prüfen Sie, ob die gewählte Kombination zu einer obligatorischen Steuererklärung führt.
  3. Berechnen Sie die ungefähre jährliche Steuerbelastung und nicht nur das monatliche Nettogehalt.

Ist die Situation einfach, beispielsweise wenn ein Partner eine neue Arbeit aufnimmt, reicht oft die Standardanpassung über das Formular aus. Bei Selbstständigkeit, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, mehreren Arbeitgebern, Einkünften aus dem Ausland oder hohen Freibeträgen ist es ratsam, die Entscheidung mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater abzustimmen.

Häufige Fehler

  • Sich nur am Monatsgehalt orientieren. Ein derzeit höheres Nettoeinkommen kann nach Abgabe der Steuererklärung zu einer Nachzahlung führen.
  • Die Steuerklasse VI bei einer Zweitbeschäftigung nicht berücksichtigen. Wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit als Nebentätigkeit registriert hat, fallen die Abzüge deutlich höher aus.
  • Kinderfreibetrag und Kindergeld verwechseln. Diese Regelungen beziehen sich zwar auf Kinder, funktionieren aber nicht wie ein einfacher monatlicher Zuschlag zum Gehalt.
  • Auf eine automatische Optimierung warten. Das Finanzamt wählt nicht jeden Monat die beste Steuerklasse für die Familie aus; den Antrag stellen die Steuerzahler selbst.
  • Sich nicht auf alte Freibetragsbeträge zu verlassen. Grundfreibetrag, Entlastungsbetrag und andere Parameter können sich von Jahr zu Jahr ändern.

Kurzes Fazit

Die Steuerklasse in Deutschland ist ein Instrument zur Berechnung der Lohnabzüge und keine endgültige Steuerregelung. Alleinstehende Arbeitnehmer fallen meist unter die Steuerklasse I, Alleinerziehende unter die Steuerklasse II, Ehepaare wählen zwischen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor, und die Steuerklasse VI gilt für Nebenbeschäftigungen. In strittigen Fällen ist es sicherer, das Jahresergebnis zu berechnen und die aktuellen Formulare des Finanzamts/ELSTER zu überprüfen, bevor man die Steuerklasse wechselt.