Kinderbeihilfen und Elterngeld in Deutschland: Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag
Familien mit Kindern in Deutschland haben Anspruch auf verschiedene Arten von Unterstützung: regelmäßiges Kindergeld, den Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen, Elterngeld nach der Geburt eines Kindes, Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes sowie einzelne Zuwendungen für die Bildung und die Teilhabe des Kindes am gesellschaftlichen Leben. Der Anspruch auf die einzelnen Leistungen hängt vom Wohnort, der familiären Situation, dem Einkommen, dem Beschäftigungsstatus und – bei Ausländern – vom Aufenthaltsstatus ab.
Kurz zusammengefasst: Welche Leistungen gibt es?
| Leistung | Wofür ist sie bestimmt? | Was muss unbedingt geprüft werden? |
|---|---|---|
| Kindergeld | Monatliche Grundleistung pro Kind | Alter des Kindes, Wohnort, wer das Kind tatsächlich versorgt |
| Kinderzuschlag | Zulage zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen | Familieneinkommen, Wohnkosten, Anspruch auf Kindergeld |
| Elterngeld | Teilweise Einkommensersatz nach der Geburt eines Kindes | Einkommen vor der Geburt, Arbeit nach der Geburt, Antragsfrist |
| Mutterschaftsgeld | Leistung während der Mutterschaftszeit | Krankenversicherung, Beschäftigungsstatus, Einkommen |
| Bildung und Teilhabe | Unterstützung bei Schul-, Verpflegungs-, Sport- und Kulturkosten | Bezug von Grundsicherung oder Kinderzuschlag/Wohngeld |
| Waisenrente | Rente für ein Kind nach dem Tod eines Elternteils | Versicherungszeit des verstorbenen Elternteils und Alter des Kindes |
Kindergeld: Grundbeihilfe für Kinder
Das Kindergeld wird von der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat und Kind.
In der Regel wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine weitere Zahlung möglich, wenn das Kind:
- eine Schule, eine Hochschule besucht oder eine Ausbildung absolviert;
- auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist oder sich in einer Übergangsphase zwischen verschiedenen Bildungsabschnitten befindet;
- als arbeitssuchend gemeldet ist;
- einen anerkannten Freiwilligendienst leistet;
- eine Behinderung hat, aufgrund derer es sich nicht selbst versorgen kann.
Für volljährige Kinder gilt meist eine Altersgrenze von 25 Jahren, für Kinder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, gelten jedoch kürzere Fristen. In strittigen Fällen ist es ratsam, den konkreten Fall bei der Familienkasse zu klären.
Wo muss das Kind wohnen?
Für den Anspruch auf Kindergeld ist es wichtig, dass das Kind zu Ihrer Familie gehört und Sie tatsächlich zu seinem Unterhalt beitragen. Das Kind muss in der Regel in Deutschland, einem anderen EU-/EWR-Land oder in der Schweiz leben. Die Staatsangehörigkeit allein ist kein entscheidendes Kriterium: Für ausländische Eltern ist ihr Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Deutschland maßgeblich.
Wenn eine Familie aus Deutschland wegzieht, kann sich der Anspruch auf Leistungen ändern. Solche Fälle hängen vom Zielland, der Erwerbstätigkeit der Eltern und den Regeln zur Koordinierung von Sozialleistungen ab, daher sollte man sich im Voraus bei der Familienkasse erkundigen.
Kinderzuschlag: Zuschlag zum Kindergeld
Der Kinderzuschlag richtet sich an Familien, deren eigenes Einkommen für den Lebensunterhalt der Eltern ausreicht, jedoch nicht für den vollständigen Unterhalt der Kinder. Im Jahr 2026 beträgt der Höchstbetrag bis zu 297 Euro pro Monat und Kind.
In der Regel gelten für den Kinderzuschlag folgende Voraussetzungen:
- das Kind in Ihrer Familie gelebt hat;
- für das Kind wurde Kindergeld gezahlt;
- das Kind ist noch nicht 25 Jahre alt;
- Das Kind ist unverheiratet;
- Das Familieneinkommen liegt innerhalb des zulässigen Bereichs.
Die genaue Berechnung hängt vom Einkommen, der Miete, der Familienzusammensetzung und anderen Leistungen ab. Vor der Antragstellung ist es sinnvoll, den offiziellen KiZ-Lotsen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen.
Mutterschaftsgeld: Leistung während des Mutterschutzes
Das Mutterschaftsgeld ist an den Mutterschutzzeitraum geknüpft: In der Regel sind dies 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt, einer Mehrlingsschwangerschaft oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann der Mutterschutzzeitraum länger sein.
Ist eine Frau bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hat Anspruch auf Krankengeld, zahlt die Krankenkasse in der Regel Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag, während der Arbeitgeber die Differenz bis zum durchschnittlichen Nettoeinkommen zuzahlt. Für private Krankenversicherungen, Familienversicherungen und bestimmte Beschäftigungsformen gelten andere Regelungen.
Elterngeld: Unterstützung nach der Geburt eines Kindes
Elterngeld hilft Eltern, nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder vorübergehend nicht zu arbeiten. Die wichtigsten Optionen:
- Basiselterngeld: mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat;
- ElterngeldPlus: mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro pro Monat;
- Partnerschaftsbonus: zusätzliche Monate bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile und Erfüllung der Programmvoraussetzungen.
Der Antrag wird bei der Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Es ist wichtig, die Antragstellung nicht aufzuschieben: Elterngeld wird in der Regel rückwirkend für maximal drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Für Kinder, die nach dem 1. April 2025 geboren werden, gelten strengere Obergrenzen für das hohe Einkommen der Eltern; daher muss bei hohem Einkommen der Anspruch auf die Leistung gesondert geprüft werden.
Bildung und Teilhabe: Schul- und Sozialkosten
Leistungen für Bildung und Teilhabe helfen bei der Finanzierung von Schulmaterial, Ausflügen, Mittagessen, dem Schulweg, Lernhilfe sowie der Teilnahme des Kindes an Sport- oder Kulturangeboten. Der Anspruch ist in der Regel an den Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geknüpft.
Im Jahr 2026 beträgt das Schulpaket 195 Euro pro Schuljahr: Ein Teil des Betrags wird zu Beginn des Schuljahres ausgezahlt, ein Teil im zweiten Halbjahr. Für Freizeitgruppen, Sport und kulturelle Aktivitäten ist eine separate Förderung von bis zu 15 Euro pro Monat vorgesehen.
Waisenrente: Unterstützung nach dem Tod eines Elternteils
Die Waisenrente wird über das Rentensystem ausgezahlt, sofern der verstorbene Elternteil die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt hat. Die Halbwaisenrente beträgt in der Regel 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente 20 % der Renten der verstorbenen Eltern. Die Auszahlung ist bis zum 18. Lebensjahr möglich, in Einzelfällen auch länger, beispielsweise bei Studium, Ausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung.
So stellen Sie einen Antrag
Kindergeld und Kinderzuschlag werden über die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Der Antrag kann online gestellt oder auf Papierformularen eingereicht werden. Für Elterngeld wenden Sie sich bitte an die Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, für Mutterschaftsgeld – je nach Versicherung – an die Krankenkasse oder das Bundesamt für soziale Sicherung, für Bildung und Teilhabe an die für Sozialleistungen zuständige örtliche Behörde.
Bereiten Sie vor der Antragstellung Folgendes vor:
- Geburtsurkunde des Kindes;
- die Steueridentifikationsnummer des Kindes und der Eltern;
- Nachweis des Wohnsitzes und der Familienzusammensetzung;
- Angaben zum Einkommen und zur Miete, sofern es sich um einkommensabhängige Leistungen handelt;
- Nachweis über den Schulbesuch, eine Ausbildung oder die Registrierung als Arbeitssuchender für volljährige Kinder;
- Nachweise über Krankenversicherung und Beschäftigung für das Mutterschaftsgeld.
Häufige Fehler
- Sich ausschließlich am Alter des Kindes zu orientieren und weder den Schulbesuch noch den Aufenthaltsstatus zu überprüfen.
- Kindergeld und Kinderzuschlag nicht verwechseln: Es handelt sich um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
- Elterngeld zu spät zu beantragen und dadurch rückwirkend Monate der Zahlung zu verlieren.
- Eine Änderung der Anschrift, des Einkommens, der Ausbildung oder der Familienzusammensetzung nicht der Familienkasse melden.
- Verwenden Sie keine veralteten Leistungsbeträge, ohne diese auf den offiziellen Seiten zu überprüfen.
FAQ
Kann man Kindergeld für ein volljähriges Kind erhalten?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Studium, Ausbildung, Suche nach einem Ausbildungsplatz, anerkannter Freiwilligendienst, Anmeldung als Arbeitssuchender oder Behinderung. Die Altersgrenze hängt vom jeweiligen Anspruch ab.
Kann man Kindergeld und Kinderzuschlag gleichzeitig beziehen?
Ja. Der Kinderzuschlag wird genau für Familien berechnet, die Kindergeld beziehen und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen.
Werden alle Leistungen bei einer einzigen Behörde beantragt?
Nein. Kindergeld und Kinderzuschlag werden über die Familienkasse ausgezahlt, Elterngeld über die Landesbehörde, Mutterschaftsgeld über die Krankenkasse oder das Bundesamt für soziale Sicherung und die Leistungen für Bildung und Teilhabe über das örtliche Sozialamt.
Müssen die Beträge jedes Jahr neu überprüft werden?
Ja, insbesondere bei Kindergeld, Kinderzuschlag, Bildung und Teilhabe sowie den Einkommensgrenzen für Elterngeld. Diese Parameter können sich ändern, daher empfiehlt es sich, vor der Antragstellung die aktuellen offiziellen Seiten aufzurufen.