Antrag S für Spätaussiedler: So füllen Sie den Antrag aus und wen Sie einbeziehen müssen
Der Antrag S ist ein Antrag auf einen Aufnahmebescheid zur Teilnahme am Spätaussiedlungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht, in der Regel vor der Ausreise aus dem Herkunftsland. In dem Antrag sind der Hauptantragsteller, die deutsche Herkunft, die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die Familienangehörigen anzugeben, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen.
Das Material hilft dabei, den Aufbau des Antrags zu verstehen, ersetzt jedoch nicht das Merkblatt S und die aktuellen BVA-Formulare. Vergleichen Sie das Paket vor dem Versand der Unterlagen mit dem offiziellen BVA-Download-Paket und den Anforderungen der deutschen Vertretung in Ihrem Land.
Wer kann einen Antrag S stellen?
Der Antrag wird von der Person gestellt, die den Status „“ als Spätaussiedler erhalten möchte. Zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Unterlagen können direkt beim BVA, über eine deutsche Auslandsvertretung oder über einen Bevollmächtigten in Deutschland eingereicht werden, sofern dies im konkreten Fall sinnvoll ist.
Die wesentlichen Voraussetzungen werden in der Regel anhand des BVFG und der Erläuterungen der BVA geprüft:
- Der Antragsteller wurde vor dem 1. Januar 1993 geboren;
- Liegt eine nachgewiesene Abstammungslinie von deutschen Vorfahren vor?
- die deutsche Staatsangehörigkeit wurde erklärt oder kann durch Unterlagen nachgewiesen werden;
- Der Antragsteller kann seine Deutschkenntnisse in der vorgeschriebenen Form nachweisen;
- Die Einreise nach Deutschland erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und nicht nach einem eigenständigen Umzug auf eine andere dauerhafte Grundlage.
Wenn in den Unterlagen statt der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere angegeben ist, muss der Fall gesondert geprüft werden. Manchmal helfen Archivunterlagen, Standesamtsurkunden, Gerichtsentscheidungen oder andere Nachweise, aber es gibt kein Patentrezept: Das BVA bewertet die Gesamtheit der Unterlagen.
Wichtige Regel vor der Entscheidung des BVA
Für die Anerkennung als Spätaussiedler ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller das Herkunftsgebiet nicht so verlassen hat, als hätte er seinen ständigen Wohnsitz bereits in ein anderes Land verlegt. Ein Urlaub oder eine kurze Reise sind an sich noch kein Umzug, aber ein längerer Umzug, ein ständiger Wohnsitz oder ein dauerhafter Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets können zu einem Problem werden.
Besondere Vorsicht ist bei einem Umzug in Drittstaaten, bei einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Heirat, Arbeit oder einem anderen langfristigen Migrationsprogramm geboten. Bei ungewöhnlichen Sachverhalten sollten Sie besser vorab eine schriftliche Klarstellung beim BVA einholen oder sich von einem Fachmann für das BVFG beraten lassen.
Wer kann in den Antrag S aufgenommen werden?
Im Antrag S sind die Verwandten gesondert anzugeben, die zusammen mit dem Hauptantragsteller in den Aufnahmebescheid aufgenommen werden sollen. Wichtig sind der Verwandtschaftsgrad, das Alter, der Familienstand, das Geburtsdatum des Kindes oder Nachkommens sowie der Zeitpunkt der Eheschließung.
Ehepartner und Nachkommen, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden
In den Aufnahmebescheid können der Ehepartner oder die Ehepartnerin, Kinder, Enkel und Urenkel des Antragstellers aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen des BVFG dafür erfüllt sind. Bei Ehepartnern spielt die Dauer der Ehe eine wichtige Rolle: In der Praxis der BVA werden Ehen, die mindestens drei Jahre bestanden haben, und kürzere Ehen unterschiedlich bewertet.
Als direkte Nachkommen gelten in der Regel Kinder, Enkel und Urenkel des Hauptantragstellers. Wenn ein Kind bereits nach Einreichung des Antrags geboren wurde oder eine Ehe geschlossen wurde, muss die Änderung der Familienzusammensetzung dem BVA mitgeteilt und durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Verwandte, die nicht automatisch als Spätaussiedler anerkannt werden
Nicht jedes Familienmitglied erhält denselben Status wie der Hauptantragsteller. Für einzelne Verwandte gelten die Vorschriften zur Einbeziehung, Zuteilung und zum Aufenthalt von Familienangehörigen. In der Praxis kann dies folgende Personen betreffen:
- Ehepartner, die seit weniger als drei Jahren verheiratet sind;
- minderjährige Kinder des Ehepartners aus einer früheren Ehe;
- Ehepartner, erwachsene Kinder oder Enkelkinder;
- weitere Familienangehörige, die keine direkten Nachkommen des Antragstellers sind.
Solche Fälle lassen sich nicht pauschal beschreiben. Es gilt, das geltende BVFG, die Einwanderungsbestimmungen und die konkrete familiäre Situation zu berücksichtigen.
Wer kann in der Regel nicht „über den Antrag S“ mitgenommen werden?
Es ist nicht ratsam, automatisch alle Verwandten in den Antrag S aufzunehmen. In der Regel gibt es für folgende Personen keinen separaten Weg über den Antrag des Hauptantragstellers:
- die Eltern eines Spätaussiedlers oder die Eltern seines Ehepartners;
- volljährige Kinder des Ehepartners aus einer früheren Ehe;
- Kinder in Obhut, sofern keine Adoption vorliegt und kein Rechtsgrund für die Einbeziehung besteht.
Wenn die Verwandtschaftsverhältnisse komplex sind, sollten Sie sich besser nicht auf Beispiele anderer stützen: Die BVA prüft die Unterlagen und nicht die alltägliche Beschreibung der Familie.
Sprachtest und Sprachstandstest
Für den Hauptantragsteller ist die Überprüfung der Deutschkenntnisse wichtig. In den BVA-Unterlagen wird der Sprachtest verwendet; Sprachzertifikate können ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie im jeweiligen Verfahren akzeptiert werden. Die Einzelheiten hängen von der Rolle der Person im Antrag und den geltenden BVA-Richtlinien ab.
Für volljährige Familienangehörige, die in den Aufnahmebescheid aufgenommen werden, kann der Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse erforderlich sein. Häufig wird das Niveau A1 verlangt, jedoch müssen Befreiungen und Ausnahmen anhand des aktuellen Merkblatts S und der Erläuterungen des BVA überprüft werden.
Das Zertifikat des Goethe-Instituts „“ kann eine anschauliche Möglichkeit sein, das Sprachniveau nachzuweisen. Prüfen Sie jedoch vor der Anmeldung zur Prüfung, welches Zertifikat für Ihre Rolle im Verfahren erforderlich ist.
Wo erhält man das Formular „Antrag S“ und das Merkblatt S?
Das Antragsformular, das Merkblatt S und weitere Vordrucke sollten Sie von der offiziellen Website des BVA oder über das Bundesportal herunterladen. Verwenden Sie keine alten PDF-Dateien aus Foren oder weitergeleitete Dateien: Formulare und Erläuterungen können aktualisiert werden.
Auf der BVA-Seite zum Thema Spätaussiedler sind in der Regel folgende Unterlagen verfügbar:
- Antrag S;
- Merkblatt S mit Erläuterungen zum Verfahren;
- Hinweise zu Unterlagen und beglaubigten Kopien;
- Informationen zur Einreise, zur Anmeldung in Friedland und zu den weiteren Schritten;
- Kontaktdaten und Postanschrift des BVA.
Das Merkblatt S auf der BVA-Website sollte zusammen mit dem Formular selbst gelesen werden: So lässt sich leichter verstehen, welche Felder auszufüllen sind und wo „entfällt“ anzugeben ist.
So füllen Sie den Antrag S aus
Die wichtigste Regel lautet: Der Antrag muss vollständig, lesbar und schlüssig sein. Die Angaben im Antrag müssen mit den Daten in Reisepässen, Urkunden, Archivauszügen und Übersetzungen übereinstimmen.
Praktische Hinweise:
- Füllen Sie die Felder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache aus, sofern dies im Formular verlangt wird;
- Geben Sie Vor- und Nachnamen so an, wie sie im Reisepass oder einem anderen amtlichen Dokument stehen;
- Nicht zutreffende Felder werden in der Regel mit dem Wort „entfällt“ ausgefüllt, sofern das Merkblatt S keine andere Variante vorschreibt;
- Lassen Sie Felder nicht grundlos leer;
- Geburts- und Wohnorte geben Sie nach Möglichkeit in deutscher Transkription an;
- Überprüfen Sie vor dem Versand die Daten, familiären Beziehungen und früheren Nachnamen anhand der Unterlagen.
Teil I
Es ist das Land oder die Republik anzugeben, in dem bzw. der der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung wohnt. Wenn die Person nicht an ihrem Geburtsort lebt oder sich lange Zeit außerhalb ihres Herkunftslandes aufgehalten hat, kann dies einer Erläuterung bedürfen.
Teil II
Es sind die Daten des Hauptantragstellers anzugeben: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Anschrift, Angaben zur Sprache und zur Herkunft. Besonders wichtig sind hier Unterlagen, die die deutsche Staatsangehörigkeit und die Abstammungslinie belegen.
Wenn der Ehepartner oder ein Nachkomme selbst einen Anspruch nach § 4 BVFG geltend macht, ist möglicherweise ein separater Antrag erforderlich und nicht nur die Aufnahme in den Antrag S des Hauptantragstellers.
Teil III
Anzugeben sind der Ehepartner und die Nachkommen, deren Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Antragsteller beantragt. Vor- und Nachnamen müssen mit den Unterlagen übereinstimmen. Hat ein Familienmitglied seinen Nachnamen geändert, sind Unterlagen erforderlich, aus denen die Abfolge der Änderungen hervorgeht.
Teil IV
Hier sind in der Regel Personen aufgeführt, die gemeinsam mit dem Antragsteller ausreisen, jedoch nicht den Status eines Hauptantragstellers erhalten. Für jede dieser Personen müssen die Rechtsgrundlage, die sprachlichen Anforderungen und die Unterlagen überprüft werden.
Unterlagen zum Antrag S
Der genaue Umfang der Unterlagen hängt von der Familie, dem Ausstellungsland der Dokumente und der Vorgeschichte des Antragstellers ab. In der Regel werden die Unterlagen des Hauptantragstellers und aller Familienangehörigen vorbereitet, die in das Verfahren einbezogen werden:
- Geburtsurkunden;
- Heiratsurkunden;
- Unterlagen über Scheidung, Namensänderung, Adoption oder Tod, sofern diese für den Verwandtschaftsnachweis relevant sind;
- Reisepässe und Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht;
- Archivauszüge, Bescheinigungen und sonstige Nachweise der deutschen Herkunft;
- Führungszeugnisse, sofern diese je nach Alter und Rolle des Antragstellers erforderlich sind;
- Arbeitsbücher oder Unterlagen zum beruflichen Werdegang, sofern diese gemäß Merkblatt S erforderlich sind;
- Sprachzertifikate oder Unterlagen zur Anordnung eines Sprachtests.
Beglaubigungen, Übersetzungen und Apostille
Das BVA verlangt in der Regel keine einfachen Kopien, sondern beglaubigte Kopien und Übersetzungen ins Deutsche. Der Beglaubigungsvermerk muss bestätigen, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Die Übersetzung muss in einer Form vorliegen, die von den deutschen Behörden akzeptiert wird.
Für eine Reihe von Personenstandsurkunden kann eine Apostille erforderlich sein Апостиль когда нужен, куда ставят, где получить|. Die Vorschriften hängen vom Land, dem Ausstellungsdatum des Dokuments und internationalen Abkommen ab, daher darf man sich hier nicht auf veraltete Listen verlassen. Vergleichen Sie den Abschnitt zur Haager Apostille im aktuellen Merkblatt S und erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der BVA oder der deutschen Auslandsvertretung nach den Anforderungen.
Einreichung des Antrags und Warten auf die Entscheidung
Der ausgefüllte Antrag S wird zusammen mit den Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt gesendet. In offiziellen Quellen wird für die schriftliche Einreichung die Adresse des BVA in Köln angegeben; die aktuelle Adresse und die Möglichkeit der Online-Einreichung sollten vor dem Versand überprüft werden.
Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Das BVA kann zusätzliche Unterlagen, weitere Kopien sowie Erläuterungen zu Nachnamen, Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Sprache anfordern. Dies ist ein normaler Bestandteil der Prüfung und nicht zwangsläufig ein Hinweis auf eine Ablehnung.
Sollten wesentliche Fehler, unvollständige Angaben oder Ablehnungsgründe festgestellt werden, kann der Bescheid ablehnend ausfallen oder ein bereits erteilter Aufnahmebescheid kann überprüft werden. Daher ist es besser, Ungenauigkeiten vor der Einreichung zu korrigieren, anstatt darauf zu hoffen, dass die Behörde sie nicht bemerkt.
Aufnahmebescheid: Was bedeutet ein positiver Bescheid?
Der Aufnahmebescheid bestätigt, dass der Antragsteller in das Spätaufnehmerverfahren aufgenommen wurde. Nach der Einreise nach Deutschland werden Spätaufnehmer und die mit einbezogenen Familienangehörigen registriert – in der Regel über Friedland – und erhalten anschließend Dokumente, die ihren Status bestätigen.
Friedland ist nicht nur als Ankunftsort wichtig: Durch die Registrierung und Zuweisung werden die weiteren Verwaltungsschritte in Deutschland in Gang gesetzt.

Nach einer positiven Entscheidung stellt das BVA einen Aufnahmebescheid aus; die weiteren Schritte hängen von der Zusammensetzung der Familie und der Reihenfolge der Einreise ab.
Ablehnung durch das BVA und Widerspruch
Eine Ablehnung ist möglich, wenn das BVA feststellt, dass die Voraussetzungen des BVFG nicht erfüllt sind: Die deutsche Abstammung ist nicht bestätigt, die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht nachgewiesen, es bestehen Probleme hinsichtlich der Sprache, der Unterlagen, des Wohnorts oder es liegen Ausschlussgründe gemäß § 5 BVFG vor.
Nach einer Ablehnung stehen in der Regel Rechtsbehelfe zur Verfügung: Widerspruch und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Fristen sind kurz: In den offiziellen Verfahrensbeschreibungen ist ein Monat für den Widerspruch nach Bekanntgabe und ein Monat für die Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vorgesehen. Die konkrete Frist und die Anschrift entnehmen Sie bitte immer der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn die Ablehnung mit einem alten Verfahren, einer erneuten Prüfung oder einer Gesetzesänderung zusammenhängt, versenden Sie kein Standardschreiben ohne vorherige Überprüfung. In solchen Fällen sind das Datum der früheren Ablehnung, die Aktenzeichen, die Ablehnungsgründe und die geltenden Übergangsregelungen wichtig.
Checkliste vor dem Versand des Antrags S
- Der aktuelle Antrag S und das Merkblatt S wurden von der offiziellen Quelle heruntergeladen.
- Die Angaben im Antrag stimmen mit den Angaben in den Reisepässen und Urkunden überein.
- Alle Familienangehörigen sind in der richtigen Rolle aufgeführt.
- Die Abstammungslinie bis zu einem deutschen Vorfahren ist durch Unterlagen belegt.
- Staatsangehörigkeit, Namensänderungen und familiäre Ereignisse sind durch Unterlagen belegt.
- Die Kopien sind in der vom BVA akzeptierten Form beglaubigt.
- Die Übersetzungen sind ins Deutsche angefertigt und ordnungsgemäß formatiert.
- Die Apostille wurde hinsichtlich des Landes und des Ausstellungsdatums des Dokuments überprüft.
- Der Antrag enthält keine leeren Felder ohne Erläuterung.
- Vor dem Versand sollten Kopien des gesamten Unterlagenpakets und des Begleitschreibens gesichert werden.
FAQ
Kann der Antrag S bereits aus Deutschland gestellt werden?
Als allgemeine Verfahrensregel gilt: Der Antrag ist vor der Einreise nach Deutschland im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu stellen. Befindet sich die Person bereits aus einem langfristigen Grund in Deutschland oder einem anderen Land, kann die Sache kompliziert werden. In diesem Fall ist eine individuelle Prüfung gemäß BVA/BVFG erforderlich.
Müssen alle Verwandten angegeben werden?
Angegeben werden müssen diejenigen Personen, deren Einbeziehung in den Aufnahmebescheid Sie beantragen oder die mit dem Nachweis der Herkunft und der Familienlinie in Verbindung stehen. Es ist nicht sinnvoll, Verwandte „nur für den Fall“ hinzuzufügen, wenn für sie kein rechtlicher Anspruch besteht.
Kann man den Sprachtest wiederholen?
Die Möglichkeit einer erneuten Sprachprüfung hängt von der Entscheidung des BVA und dem Verfahren im jeweiligen Fall ab. Klären Sie vor einer erneuten Anmeldung ab, welches Format und welches Dokument die Behörde akzeptiert.
Was ist zu tun, wenn das BVA zusätzliche Unterlagen angefordert hat?
Antworten Sie fristgerecht, geben Sie das Aktenzeichen an und reichen Sie genau die Unterlagen oder Erläuterungen ein, die die Behörde angefordert hat. Falls ein Dokument nicht beschafft werden kann, erklären Sie dies am besten schriftlich und fügen Sie Nachweise über Ihre Bemühungen zur Beschaffung bei.