Asyl in Deutschland: Wie läuft das Verfahren ab und was muss man wissen?
Asyl in Deutschland ist kein gewöhnlicher Weg der Einwanderung, sondern ein rechtliches Verfahren für Menschen, die Schutz vor Verfolgung, Krieg, Lebensgefahr, Folter oder anderem schwerwiegendem Schaden benötigen. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Im Alltag werden alle, die gezwungenermaßen ins Land gekommen sind, oft als „Flüchtlinge“ bezeichnet, doch im deutschen Recht wird zwischen verschiedenen Situationen unterschieden: Personen, die lediglich einen Antrag stellen möchten, Antragsteller mit laufendem Verfahren, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention, Personen mit Asylrecht, Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder Personen mit einem nationalen Ausweisungsverbot.
Für wen ist das Asylverfahren geeignet?
Ein Asylantrag ist dann sinnvoll, wenn eine Person nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren kann und die Gründe für die Gefährdung darlegen kann. In der Regel handelt es sich dabei um Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, drohende Folter, Todesstrafe, Gewalt in einem bewaffneten Konflikt oder andere schwerwiegende Umstände.
Das Verfahren ist nicht dafür gedacht, aus Gründen wie Arbeit, Studium, einem höheren Einkommen oder allgemeinen Lebensschwierigkeiten ins Land zu kommen. Solche Motive allein begründen in der Regel keinen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens.
Erster Schritt: Die Absicht, Asyl zu beantragen, mitteilen
Wer nach Deutschland gekommen ist und Asyl beantragen möchte, muss dies einer staatlichen Stelle melden. Nach Angaben des BAMF ist dies an der Grenze, bei der Polizei, bei der Ausländerbehörde, in einer Aufnahmeeinrichtung, einem Ankunftszentrum oder einer AnkER-Einrichtung möglich.
Anschließend erfolgt die Registrierung: Die persönlichen Daten werden erfasst, ein Foto wird gemacht, bei Personen über 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen, und die Daten werden mit deutschen und europäischen Systemen abgeglichen, einschließlich der Prüfung einer möglichen Zuständigkeit eines anderen Landes im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung
Nach der Registrierung erhält der Asylsuchende in der Regel einen Ankunftsnachweis. Dies ist das erste offizielle Dokument, das belegt, dass die Person registriert ist, sich im Verfahren befindet und Anspruch auf staatliche Grundversorgung hat: Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und andere notwendige Leistungen.
Wird ein persönlicher Asylantrag gestellt, wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Es ist wichtig, diese nicht mit einer gewöhnlichen Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln: Es handelt sich nicht um einen vollwertigen Aufenthaltstitel, sondern um eine Erlaubnis, sich während der Prüfung des Asylantrags in Deutschland aufzuhalten. Die Bedingungen für Arbeit, Wohnen, Reisen und Umzüge innerhalb Deutschlands hängen vom Stand des Verfahrens, den Entscheidungen der Behörden und individuellen Einschränkungen ab.
Anhörung beim BAMF
Ein entscheidender Schritt ist das persönliche Gespräch beim BAMF. Dabei erläutert der Antragsteller ausführlich, warum er sein Herkunftsland verlassen hat und warum eine Rückkehr gefährlich sein könnte. Bei dem Gespräch muss ein Dolmetscher anwesend sein, wenn die Person das Verfahren nicht auf Deutsch durchlaufen kann.
Das Interview sollte ernst genommen werden: Es ist wichtig, Fakten, Daten, Dokumente, Bedrohungen und persönliche Umstände schlüssig darzulegen. Falls Beweismittel vorliegen – Vorladungen, Gerichtsunterlagen, ärztliche Atteste, Meldungen, Fotos, Mitgliedsausweise, Veröffentlichungen, Belege für Bedrohungen –, sollten diese im Voraus vorbereitet werden. In komplexen Fällen ist es ratsam, sich von einem unabhängigen Migrationsberater, einem Rechtsanwalt oder einer Flüchtlingshilfeorganisation beraten zu lassen.
Welche Entscheidungen kann das BAMF treffen?
Das BAMF prüft, ob eine der Schutzformen Anwendung findet:
- das Recht auf Asyl nach dem deutschen Grundgesetz;
- Flüchtlingsschutz gemäß der Genfer Konvention;
- subsidiärer Schutz, wenn einer Person ernsthafter Schaden droht, die Voraussetzungen für den Flüchtlingsschutz jedoch nicht erfüllt sind;
- nationales Ausweisungsverbot, wenn eine Abschiebung aus konkreten humanitären oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Lehnt das BAMF den Antrag ab, hat der Antragsteller möglicherweise das Recht, gegen die Entscheidung vor Gericht Berufung einzulegen. Die Fristen für die Einlegung einer Berufung hängen von der Art der Entscheidung ab. Daher ist es wichtig, nach Erhalt des Bescheids umgehend Beratung einzuholen und die Verfahrensfrist nicht zu versäumen.
Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung während des Verfahrens
Während des Asylverfahrens erfolgt die Unterstützung in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nach den üblichen Grundsätzen des Bürgergeldes. Die Unterstützung kann Unterkunft, Verpflegung oder Geld für den Grundbedarf, medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Geburt sowie in Einzelfällen weitere notwendige Leistungen umfassen.
Die Höhe und Art der Unterstützung hängen vom Bundesland, der Gemeinde, der Familienzusammensetzung, dem Wohnort, dem Stand des Verfahrens und zusätzlichen Vorschriften ab. Daher ist es riskant, sich auf einen pauschalen Betrag aus Artikeln oder Foren zu verlassen: Man sollte dies bei seinem Sozialamt, seiner Ausländerbehörde, seinem Jobcenter oder einer Beratungsstelle überprüfen.
Arbeit, Studium und Integrationskurs
Das Recht, während des Verfahrens zu arbeiten, entsteht nicht automatisch vom ersten Tag an. Es hängt von der Aufenthaltsdauer, dem Unterbringungsort, dem Herkunftsland, der Entscheidung der Ausländerbehörde und möglichen Einschränkungen ab. Nach einer positiven Entscheidung sind die Rechte in der Regel umfassender, doch der konkrete Umfang hängt von der Form des Schutzes ab.
Studium, Berufsausbildung und Integrationskurse hängen ebenfalls vom Status und der Zulassung ab. Anerkannte Flüchtlinge und bestimmte andere Personengruppen können Zugang zu einem Integrationskurs erhalten, doch die Bedingungen sollten am besten anhand der offiziellen Vorschriften des BAMF und bei den örtlichen Beratungsstellen überprüft werden.
Familie, Daueraufenthalt und Staatsangehörigkeit
Eine Familienzusammenführung ist nicht in allen Fällen möglich und verläuft nicht immer gleich. Für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutzstatus und andere Gruppen gelten unterschiedliche Regeln, Fristen, Anforderungen und Einschränkungen. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass Verwandte unmittelbar nach Einreichung des Antrags schnell nach Deutschland geholt werden können.
Der Übergang zur Niederlassungserlaubnis und zur Staatsangehörigkeit hängt zudem vom Status, der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, dem Einkommen, den Sprachkenntnissen, der Integration, der Abwesenheit schwerwiegender Straftaten und weiteren Voraussetzungen ab. In Einzelfällen können die Fristen variieren, und die im Verfahren verbrachte Zeit wird nicht immer gleichwertig berücksichtigt.

Häufige Fehler
- einen Antrag zu stellen, ohne zu wissen, welche Sachverhalte das BAMF prüfen wird;
- eine Aufenthaltsgestattung mit einer gewöhnlichen Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln;
- anzunehmen, dass allen Antragstellern sofort eine Arbeitserlaubnis erteilt wird;
- sich auf alte Sozialhilfesätze oder die Erfahrungen anderer aus einem anderen Land zu verlassen;
- Briefe des BAMF, der Ausländerbehörde, des Gerichts oder des Sozialamts zu ignorieren;
- sich nach einer Ablehnung nicht beraten zu lassen, obwohl die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs kurz sein können.
Das Wichtigste
Das Asylverfahren in Deutschland basiert auf einer individuellen Risikoprüfung. Zunächst bekundet die Person ihre Absicht, Schutz zu beantragen, lässt sich dann registrieren, erhält vorläufige Ausweispapiere, reicht einen persönlichen Antrag ein, absolviert ein Gespräch beim BAMF und wartet auf die Entscheidung. Die Ansprüche auf Unterstützung, Arbeit, Familienzusammenführung, Daueraufenthalt und Staatsbürgerschaft hängen nicht von der bloßen Einreise ab, sondern vom Stand des Verfahrens, der Art des Schutzes und den individuellen Umständen.