Freiwillige Krankenversicherung in Deutschland: freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Die freiwillige Krankenversicherung ist eine freiwillige Mitgliedschaft im staatlichen deutschen Krankenversicherungssystem, also in der GKV. Diesen Status erhalten Personen, die nicht verpflichtet sind, in der GKV versichert zu sein, aber unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben oder dieser beitreten können.
Der folgende Text dient als Informationsübersicht. Beiträge, Obergrenzen und der Anspruch auf einen Wechsel hängen vom Jahr, dem Einkommen, der familiären Situation, dem Beschäftigungsstatus und den Bestimmungen der jeweiligen Krankenkasse ab.
Was ist die freiwillige Krankenversicherung?
In Deutschland besteht für Einwohner eine Krankenversicherungspflicht. Der Großteil der Arbeitnehmer, Rentner und Studierenden ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also im staatlichen System, versichert. Wenn eine Person nicht mehr unter die Versicherungspflicht fällt, hat sie in bestimmten Fällen die Wahl: entweder als freiwillig Versicherter in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Die Rechtsgrundlage für die freiwillige Mitgliedschaft ist im „§ 9 SGB V“ festgelegt. In der Praxis bedeutet dies: Sind die Voraussetzungen hinsichtlich Vorversicherung, Einkommen oder Status erfüllt, kann eine Person ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beibehalten, obwohl sie kein Pflichtmitglied der GKV mehr ist.
Was das Angebot an medizinischen Grundleistungen angeht, erhält ein freiwillig versichertes Mitglied der GKV denselben Versicherungsschutz wie ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Der Unterschied liegt vor allem im Status und in der Berechnung der Beiträge.
Wer kann sich freiwillig versichern lassen?
Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kommt am häufigsten bei folgenden Gruppen vor:
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG);
- Selbstständige und Freiberufler, sofern sie Zugang zur GKV haben;
- Studierende nach Ablauf des Studententarifs;
- Rentner, die nicht in die obligatorische Krankenversicherung für Rentner fallen;
- Beamte, sofern sie sich für die GKV anstelle der PKV entscheiden;
- Personen, die zuvor in der GKV versichert waren und ihren Pflichtversicherungsstatus verloren haben.
Entscheidend ist nicht nur das aktuelle Einkommen, sondern auch die Versicherungshistorie. Wenn eine Person erst kürzlich nach Deutschland gekommen ist und zuvor nicht in der GKV versichert war, kann der Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung eingeschränkt sein. Dies sollten insbesondere diejenigen prüfen, die gerade erst planen, in Deutschland zu arbeiten oder als Selbstständiger umzuziehen. In solchen Situationen sollte vor dem Umzug oder der Statusänderung die Entscheidung bei der jeweiligen Krankenkasse abgeklärt werden.
Wie werden die Beiträge im Jahr 2026 berechnet?
In der freiwilligen GKV wird der Beitrag in der Regel auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet – also der Einkünfte, die die Krankenkasse bei der Berechnung berücksichtigt. Für das Jahr 2026 sind mehrere Beträge maßgeblich.
| Kennzahl | Wert im Jahr 2026 | Was bedeutet das? |
|---|---|---|
| Allgemeiner GKV-Beitragssatz | 14,6 % | Grundbeitragssatz für die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld |
| Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % | Ermäßigter Beitragssatz, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % | Richtwert, der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der Krankenkasse ab |
| Pflegeversicherung | 3,6 % Grundbeitrag | Pflegeversicherung; für Kinderlose ab 23 Jahren gilt ein Zuschlag |
| Pflegeversicherung für Kinderlose | 4,2 % | Beitragssatz mit Zuschlag für kinderlose Versicherte über 23 Jahre |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV/PV | 5.812,50 Euro pro Monat / 69.750 Euro pro Jahr | Ein Einkommen über diesem Betrag erhöht den GKV/PV-Beitrag nicht |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | 77.400 Euro pro Jahr / 6.450 Euro pro Monat | Schwellenwert, ab dem ein Arbeitnehmer versicherungsfrei werden und zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) wählen kann |
Der individuelle Beitragssatz setzt sich aus dem Krankenkassenbeitrag, dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und dem Beitrag zur Pflegeversicherung zusammen. Daher können zwei Personen mit gleichem Einkommen unterschiedliche Beiträge zahlen, wenn sie sich für unterschiedliche Krankenkassen entschieden haben oder einen unterschiedlichen Status in der Pflegeversicherung haben.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
Für freiwillig Versicherte gilt nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Mindestbemessungsgrundlage. Liegt das tatsächliche Einkommen unter dem Mindestbetrag, berechnet die Krankenkasse den Beitrag dennoch auf der Grundlage der festgelegten Mindestbemessungsgrundlage.
Im Jahr 2026 beträgt die Höchstbemessungsgrundlage für die GKV und die Pflegeversicherung 5.812,50 Euro pro Monat. Die Mindestbemessungsgrundlage für viele freiwillige Mitglieder wird von den Krankenkassen für das Jahr 2026 mit 1.318,33 Euro pro Monat angegeben, doch für bestimmte Gruppen und Sonderfälle kann die Berechnung abweichen. Daher empfiehlt es sich, den Mindestbeitrag anhand des Tarifblatts der jeweiligen Krankenkasse zu überprüfen.
Beispiel für die Berechnungslogik:
- Liegt das Einkommen über 5.812,50 Euro pro Monat, wird der Beitrag nur bis zu dieser Grenze berechnet;
- Liegt das Einkommen unter der Mindestbemessungsgrundlage, kann die Krankenkasse den Beitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage berechnen;
- Liegt das Einkommen zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag, richtet sich der Beitrag nach dem tatsächlich anrechenbaren Einkommen.
Arbeitnehmer mit hohem Einkommen
Arbeitnehmer sind in der Regel pflichtversichert in der GKV. Übersteigt das regelmäßige Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), gilt der Arbeitnehmer als versicherungsfrei. Im Jahr 2026 liegt die JAEG bei 77.400 Euro brutto pro Jahr.
Nach Überschreiten der Schwelle ist man nicht verpflichtet, in die PKV zu wechseln. Man kann als freiwillig versichertes Mitglied der GKV in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben. In der Regel informiert die Krankenkasse schriftlich über die Statusänderung.
Bei der Einkommensermittlung werden regelmäßige Zahlungen berücksichtigt: Gehalt, wiederkehrende Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und andere vorhersehbare Zahlungen, sofern diese nicht einmalig ausgezahlt werden. Einmalige und unregelmäßige Beträge können anders bewertet werden.
Für Arbeitnehmer werden die Beiträge zur GKV und zur Pflegeversicherung in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Es gibt jedoch Besonderheiten: In Sachsen beispielsweise wird der Anteil an der Pflegeversicherung anders aufgeteilt, und den Zuschlag für kinderlose Versicherte zahlt der Arbeitnehmer selbst.
Selbstständige und Freiberufler
Für Unternehmer und Freiberufler kann die freiwillige Krankenversicherung eine wichtige Option sein, da sie in der Regel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind. Wenn es sich um einen Selbstständigen handelt, sollte der Zugang zur GKV vor der Anmeldung und der Statusänderung geprüft werden. Der Zugang hängt jedoch von der bisherigen Versicherung und der konkreten Situation ab.
Wenn eine Person bereits in der GKV versichert war und weiterhin die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllt, berechnet die Krankenkasse die Beiträge auf der Grundlage der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und anderer anrechenbarer Einkünfte. In die Berechnung können einfließen:
- Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit;
- Mieteinnahmen;
- Kapitalerträge;
- Renten und sonstige regelmäßige Zahlungen;
- bestimmte Beihilfen oder Zuschüsse, sofern diese gemäß den Vorschriften der Krankenkasse berücksichtigt werden.
Selbstständige zahlen den Beitrag vollständig selbst, da es keinen Arbeitgeber gibt, der die Hälfte übernimmt. Eine Ausnahme ist für bestimmte Gruppen möglich, beispielsweise für Kreative über die Künstlersozialkasse (KSK), sofern die Voraussetzungen der KSK erfüllt sind.
Für eine vorläufige Berechnung stützt sich die Krankenkasse in der Regel auf den Steuerbescheid oder das voraussichtliche Einkommen. Nach Einreichung der Steuererklärung können die Beiträge angepasst werden.
Studierende über 30 Jahre
Studierende in Deutschland sind häufig zunächst über die Familienversicherung versichert und wechseln dann in die studentische GKV. Der Studententarif ist in der Regel an das Alter und den Studienstatus gebunden. Nach Ablauf der vergünstigten Studienzeit kann man in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, sofern man in der GKV verbleibt.
Für Studierende über 30 Jahre ist der Beitrag in der Regel deutlich höher als der Studententarif, da die Berechnung nach den Regeln der freiwilligen Versicherung erfolgt. Der konkrete Betrag hängt vom Einkommen, dem Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse und der Pflegeversicherung ab. Bei der „“ und der „Techniker Krankenkasse“ gilt beispielsweise ab 2026 ein eigener Zusatzbeitrag von 2,69 %, weshalb sich deren Berechnung von der anderer Krankenkassen mit einem anderen Zusatzbeitrag unterscheidet.
Wenn ein Studierender arbeitet, ein Stipendium bezieht, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung erzielt, kann sich dies auf die Berechnung auswirken. Vor einer Statusänderung sollte man besser schriftlich eine Berechnung bei der eigenen Krankenkasse anfordern.
Rentner
Rentner, die eine deutsche Rente beziehen, können in der GKV entweder obligatorisch über die Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig versichert sein. Der Unterschied hängt von der Versicherungsgeschichte vor dem Renteneintritt ab und davon, ob die Voraussetzungen für die obligatorische Rentenversicherung in der GKV erfüllt sind.
Ist ein Rentner freiwillig in der GKV versichert, kann die Krankenkasse nicht nur die staatliche Rente, sondern auch andere Einkünfte berücksichtigen: Betriebsrente, private Rentenzahlungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daher kann der endgültige Beitrag bei Personen mit gleicher staatlicher Rente stark variieren.
Der Wechsel von der PKV zur GKV nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist in Deutschland in der Regel äußerst eingeschränkt. Für Personen über 55 Jahre muss ein Systemwechsel individuell geprüft werden, da in der Regel kein pauschaler Anspruch auf einen Wiedereintritt in die GKV besteht.
Menschen mit schwerer Behinderung
Wird eine Person, die zuvor privat krankenversichert war, als schwerbehindert anerkannt , kann in Einzelfällen ein Anspruch auf den Wechsel in die GKV entstehen. Dies ist eine heikle Rechtslage: Die Frist, das Alter, die vorherige Versicherung und der konkrete Anspruch müssen anhand der Unterlagen und über die Krankenkasse geprüft werden.
Beamte
Bei Beamten werden die Krankheitskosten oft teilweise über die Beihilfe übernommen. Daher entscheiden sich viele Beamte für die PKV, bei der der verbleibende Teil der Kosten versichert wird. Aber auch die GKV ist möglich, wenn die Person bereit ist, die Beiträge gemäß den Regeln des gesetzlichen Systems zu zahlen.
Ein wichtiger praktischer Hinweis: Nicht in allen Bundesländern sind die Bedingungen für einen Zuschuss oder eine pauschale Beihilfe zur GKV gleich. Vor der Entscheidung zwischen GKV und PKV sollte man die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes prüfen.
So melden Sie sich bei der freiwilligen GKV an
Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der JAEG erfolgt der Wechsel in den Status „freiwillig versichert“ oft automatisch nach Benachrichtigung der Krankenkasse. In anderen Fällen muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt und der Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft nachgewiesen werden.
In der Regel können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Reisepass oder Aufenthaltstitel;
- Nachweis der bisherigen Versicherung;
- Arbeitsvertrag oder Gehaltsbescheinigung;
- Steuerlicher Status für Selbstständige;
- Einschätzung des zu erwartenden Gewinns bei einem neuen Unternehmen;
- Rentenunterlagen;
- Angaben zu Einkünften aus Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder anderen Quellen;
- Studiennachweis, sofern es sich um einen Studierenden handelt.
Am besten fragen Sie bei der Krankenkasse Ihrer Wahl nach einer Liste der erforderlichen Unterlagen, da der Umfang der Unterlagen vom jeweiligen Status abhängt.
Wann endet die freiwillige Versicherung?
Die freiwillige Krankenversicherung kann enden, wenn sich der Status einer Person ändert. Zum Beispiel:
- Der Arbeitnehmer wird wieder pflichtversichert in der GKV, da sein Einkommen unter die JAEG gesunken ist;
- Die Person wechselt in die PKV;
- Es besteht eine Familienversicherung über den Ehepartner oder die Ehepartnerin;
- sich der Wohnsitz ändert;
- Es liegen Voraussetzungen für eine andere Form der Pflichtversicherung vor.
Bei Kündigung, Umzug, Einkommensänderung oder Übergang in die Selbstständigkeit ist es wichtig, die Krankenkasse rechtzeitig zu benachrichtigen, um eine rückwirkende Nachforderung von Beiträgen zu vermeiden.
FKV oder PKV: Wie lässt sich ein Vergleich anstellen?
Die Entscheidung zwischen der freiwilligen GKV und der PKV lässt sich nicht allein auf den monatlichen Beitrag reduzieren. Es ist wichtig, die familiäre Situation, das Alter, den Gesundheitszustand, die Kinderwünsche, das langfristige Einkommen und die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr in die GKV zu berücksichtigen.
| Kriterium | Freiwillige GKV | PKV |
|---|---|---|
| Beitragsberechnung | Nach Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze | Nach Tarif, Alter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang |
| Familie | Eine kostenlose Familienversicherung ist möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind | In der Regel separate Policen für jede Person |
| Krankheiten und Risiken | Der Grundversicherungsschutz ist unabhängig vom medizinischen Risiko | Bei Vertragsabschluss sind Zuschläge, Ausschlüsse oder eine Ablehnung möglich |
| Kostenübernahme für Behandlungen | In der Regel Abrechnung zwischen Arzt und Krankenkasse | Oft zunächst Rechnung an den Patienten, dann Erstattung |
| Rückkehr in die GKV | Nicht erforderlich, die Person ist bereits in der GKV versichert | Nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der Regel stark eingeschränkt |
| Leistung und Versicherungsschutz | GKV-Standard | Hängt vom gewählten PKV-Tarif ab |
Für eine Familie mit einem nicht erwerbstätigen Ehepartner oder Kindern erweist sich die GKV oft als einfacher und berechenbarer, da bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Einbeziehung der Familie in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Für junge Alleinstehende mit hohem Einkommen mag die PKV anfangs günstiger erscheinen, doch die langfristigen Beiträge und Erstattungsregeln müssen separat berücksichtigt werden. Einen detaillierten Vergleich finden Sie hier: private Krankenversicherung in Deutschland .
Wechsel von der GKV zur PKV und zurück
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens des JAEG versicherungsfrei geworden ist, kann er freiwillig in der GKV verbleiben oder sich für die PKV entscheiden. Für den Austritt aus der GKV ist es in der Regel erforderlich, die Krankenkasse zu benachrichtigen und einen neuen umfassenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Die Kündigungsfristen hängen von der jeweiligen Situation ab, häufig gilt jedoch eine Kündigungsfrist von etwa zwei Monaten zum Monatsende.
Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, kann dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Doch auch in diesem Fall ist es wichtig, eine Versicherungslücke zu vermeiden: Die neue Police sollte lückenlos in Kraft treten.
Der Wechsel von der PKV zurück zur GKV ist für Arbeitnehmer in der Regel nur möglich, wenn eine Versicherungspflicht entsteht, beispielsweise wenn das Einkommen wieder unter die JAEG fällt. Praktisch ähnelt dies dem Wechsel von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse () , jedoch mit zusätzlichen Einschränkungen nach dem Aufenthalt in der PKV. Ab dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel zurück zur GKV in der Regel praktisch ausgeschlossen, abgesehen von seltenen Sonderfällen.
Was Sie vor einer Entscheidung prüfen sollten
Bevor Sie sich für die freiwillige GKV oder die PKV entscheiden, sollten Sie eine kurze Checkliste durchgehen:
- Besteht ein Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft in der GKV?
- welches Einkommen die Krankenkasse berücksichtigt;
- Wie hoch ist der Zusatzbeitrag bei der gewählten Krankenkasse?
- Gibt es Kinder oder einen Ehepartner, die in die Familienversicherung aufgenommen werden können?
- ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht;
- Wie sich der Beitrag bei Selbstständigkeit, im Ruhestand oder bei einem Umzug ändert;
- Ist ein Wiedereintritt in die GKV möglich, wenn man sich für die PKV entscheidet?
- Welche Regelungen gelten in Ihrem Bundesland, wenn Sie Beamter oder Beamtin sind?
FAQ
Ist die freiwillige Krankenversicherung eine private Versicherung?
Nein. Es handelt sich um eine freiwillige Mitgliedschaft im gesetzlichen GKV-System. Die private Krankenversicherung wird als „private Krankenversicherung“ oder „PKV“ bezeichnet.
Erhält ein freiwillig Versicherter weniger Leistungen als ein Pflichtmitglied der GKV?
Der Grundleistungsumfang der GKV ist einheitlich. Der Unterschied liegt in der Regel nicht im Leistungskatalog, sondern in der Mitgliedschaftsberechtigung, der Beitragsberechnung und dem Status der versicherten Person.
Kann man bei geringem Einkommen weniger bezahlen?
Bis zu einem gewissen Grad ja, da der Beitrag vom Einkommen abhängt. Bei der freiwilligen GKV gibt es jedoch eine Mindestbemessungsgrundlage, sodass der Beitrag bei sehr geringem Einkommen nicht automatisch auf null sinkt.
Muss das Einkommen jedes Jahr gemeldet werden?
Selbstständige und Personen mit schwankendem Einkommen müssen ihr Einkommen in der Regel durch Unterlagen nachweisen, meist anhand eines Steuerbescheids. Bei Einkommensschwankungen kann die Krankenkasse die Beiträge neu berechnen.
Was ist wichtiger: JAEG oder Beitragsbemessungsgrenze?
Es handelt sich um unterschiedliche Größen. Die JAEG legt fest, ob ein Arbeitnehmer aus der gesetzlichen GKV austreten und sich für die PKV oder die freiwillige GKV entscheiden kann. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das Einkommen, auf dessen Grundlage die Beiträge zur GKV und zur Pflegeversicherung berechnet werden.